Gewalt und Anstiftung zu Gewalt

Richtliniendetails

ÄNDERUNGSPROTOKOLL
Grundgedanke dieser Richtlinie
Unser Ziel ist es, potenzielle Gewalt abseits des Internets zu verhindern, die möglicherweise im Zusammenhang mit Inhalten auf unseren Plattformen steht. Auch wenn uns bewusst ist, dass Menschen ihre Verachtung bzw. Geringschätzung oder Ablehnung häufig durch Drohungen oder Aufrufe zur Gewalt ausdrücken, die scherzhaft und nicht ernst gemeint sind, entfernen wir Beiträge, die zu Gewalttaten anstiften oder diese unterstützen und eine glaubwürdige Bedrohung für die öffentliche oder persönliche Sicherheit eines Einzelnen darstellen. Das schließt gewaltverherrlichende Sprache gegenüber einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer geschützten Eigenschaft(en) oder ihres Migrationsstatus ein. Wir entfernen entsprechende Inhalte, deaktivieren Konten und arbeiten mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen, wenn wir der Ansicht sind, dass eine echte Gefahr von Körperverletzung oder eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht. Wir bewerten möglichst auch immer Sprache und Kontext, um beiläufige oder aufklärende Aussagen von Inhalten zu unterscheiden, die eine glaubhafte Bedrohung der öffentlichen oder persönlichen Sicherheit darstellen. Bei der Beurteilung, ob eine Bedrohung glaubhaft ist, bewerten wir eventuell auch zusätzliche Informationen wie die öffentliche Sichtbarkeit einer Person und die Risiken für ihre körperliche Sicherheit.
In einigen Fällen werden Bedrohungen gegen Terroristen und andere gewalttätige Akteure als Absichtserklärung geäußert oder an gewisse Bedingungen geknüpft, einschließlich der Äußerung der Hoffnung, dass Gewalt angewendet wird (z. B. „Terroristen verdienen es, getötet zu werden“, „Ich hoffe, sie töten die Terroristen“). Diese stufen wir als unglaubwürdig ein, sofern keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
Folgendes entfernen wir:
Wir entfernen Gewaltandrohungen gegen unterschiedliche Zielpersonen. Gewaltandrohungen sind Äußerungen oder visuelle Darstellungen, die eine Absicht, ein Bestreben oder einen Aufruf zur Gewalt gegen ein Ziel darstellen, und Drohungen können in verschiedenen Arten von Äußerungen zum Ausdruck gebracht werden, z. B. in Absichtserklärungen, Aufforderungen zum Handeln, Befürwortungen, Äußerungen der Hoffnung, zielgerichteten und bedingten Aussagen.
Drohungen sind nicht verboten, wenn sie in einem bewusstseinsbildenden oder verurteilenden Kontext geäußert werden, wenn weniger schwerwiegende Drohungen im Rahmen von Kontaktsportarten ausgesprochen werden oder wenn sich Drohungen gegen bestimmte gewalttätige Akteure wie terroristische Gruppen richten.
Universelle Schutzmaßnahmen für alle
Jeder ist vor folgenden Drohungen geschützt:
  • Gewaltandrohungen, die zum Tod führen könnten (bzw. andere Formen der schweren Gewalt)
  • Gewaltandrohungen, die zu schweren Verletzungen führen könnten (mittelschwere Gewalt). Sind solche Drohungen gegen Personen des öffentlichen Lebens und andere Gruppen ohne geschützte Merkmale gerichtet, dann entfernen wir sie, wenn sie glaubhaft sind. Richten sich die Drohungen gegen andere Zielpersonen (einschließlich Gruppen mit geschützten Merkmalen), dann entfernen wir sie, selbst wenn sie nicht glaubhaft sein sollten
  • Geständnisse schwerer oder mittelschwerer Gewalttaten (in schriftlicher oder mündlicher Form oder durch visuelle Darstellungen des Täters oder einer mit ihm verbundenen Person), außer im Zusammenhang von Wiedergutmachung, Selbstverteidigung, Kontaktsportarten (mittlerer Schweregrad oder geringer) oder wenn diese Taten durch Strafverfolgungsbehörden, Streitkräfte oder staatliche Sicherheitsbeamte verübt wurden
  • Androhungen oder Darstellungen von Entführungen oder Verschleppungen, es sei denn, es ist klar, dass der Inhalt von einem Opfer oder dessen Familie als Hilferuf geteilt wird oder zu Informations-, Verurteilungs- oder Sensibilisierungszwecken geteilt wird.
Weitere Schutzmaßnahmen für Privatpersonen, alle Kinder, gefährdete Personen sowie Personen und Gruppen mit geschützten Eigenschaften:
Zusätzlich zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen, die für alle gelten, schützen wir alle Privatpersonen (eigene Angabe), Kinder sowie Personen und Gruppen, die wegen ihrer geschützten Eigenschaften zum Ziel werden, vor Androhungen mäßiger Gewalt.
Andere Formen der Gewalt
Zusätzlich zu den oben genannten Schutzmaßnahmen entfernen wir auch folgende Inhalte:
  • Inhalte, die um Dienste schwerer Gewalt ersuchen oder solche anbieten (z. B. Auftragsmörder, Söldner, Attentäter, weibliche Genitalverstümmelung) oder die den Einsatz dieser Dienste befürworten. Dazu zählen auch Geständnisse, solche Dienste angeboten zu haben.
  • Anleitungen zur Herstellung oder Verwendung von Waffen, sofern sie Äußerungen enthalten, in denen ausdrücklich als Ziel angegeben wird, Menschen schwer zu verletzen oder zu töten, oder Bildmaterial, in dem das Endergebnis gezeigt oder simuliert wird, außer mit einem Kontext, dass der Inhalt einem gewaltfreien Zweck dient, wie beispielsweise als Schulungsmaterial für Selbstverteidigung (z. B. Kampftraining, Martial Arts) und für militärische Übungszwecke.
  • Anleitungen zur Herstellung oder Verwendung von Sprengstoff, außer mit einem Kontext, dass der Inhalt einem gewaltfreien Zweck dient, wie beispielsweise Freizeitverwendungen (z. B. für Feuerwerke und kommerzielle Videospiele oder für den Angelsport).
  • Drohungen, sich zu bewaffnen, Waffen an einen Ort mitzunehmen oder sich mit Waffengewalt Zutritt zu einem Ort zu verschaffen (wie u. a. Gebetsstätten, Bildungseinrichtungen, Wahllokale oder Standorte, an denen die Stimmauszählung oder Durchführung einer Wahl stattfindet), oder zu Orten, an denen vorübergehend Anzeichen für ein erhöhtes Risiko für Gewalt bestehen.
  • Gewaltandrohungen ohne bestimmtes Ziel, aber mit Bezug auf Stimmabgabe, Wählerregistrierung oder Wahlorganisation bzw. -ergebnis.
  • Verherrlichung von geschlechtsspezifischer Gewalt, bei der es sich entweder um Gewalt in der Partnerschaft oder um Gewalt im Namen der Ehre handelt
Für die Durchsetzung der folgenden Gemeinschaftsstandards benötigen wir zusätzliche Informationen und/oder Kontext:
Folgendes entfernen wir:
  • Drohungen gegen Strafverfolgungsbeamte oder Wahlhelfer, ungeachtet ihres Status als öffentliche Personen oder der Glaubwürdigkeit der Drohung.
  • Codierte Aussagen, bei denen die Art der Gewalt nicht deutlich ausgesprochen wird, die jedoch eine versteckte oder implizite Drohung enthalten, wie durch die Kombination eines Hinweises auf Bedrohung und eines Kontexthinweises aus der nachstehenden Liste belegt.
    • Drohung: eine codierte Aussage, die in eine der folgenden Kategorien fällt:
      • Der Inhalt wurde im Zusammenhang mit Rache oder Vergeltung geteilt (z. B. Äußerungen des Wunsches, sich als Reaktion auf eine tatsächliche, empfundene oder erwartete Kränkung oder Bedrohung an Gewalt gegen andere zu beteiligen)
      • Verweise auf historische oder fiktive Gewaltvorfälle (z. B. Inhalte, in denen andere bedroht werden, indem auf bekannte historische Gewalttaten verwiesen wird, die im Laufe der Geschichte oder in fiktiven Rahmen begangen wurden)
      • Der Inhalt fungiert als bedrohlicher Handlungsaufruf (z. B. Inhalte, die andere einladen bzw. dazu auffordern, Gewalttaten auszuführen oder sich an deren Durchführung zu beteiligen)
      • Der Inhalt weist auf Kenntnis vertraulicher Informationen hin, die andere der Gewalt aussetzen könnten, oder teilt diese Informationen (z. B. Inhalte, die entweder auf die Kenntnis personenbezogener Informationen, die einer Androhung von Gewalt mehr Glaubwürdigkeit verleihen könnten, hinweisen oder sie andeuten. Hierzu gehört auch die Andeutung, die Wohnanschrift einer Person, ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte, ihren täglichen Arbeitsweg oder aktuellen Standort zu kennen)
    • Kontext
      • Durch lokalen Kontext bzw. Fachwissen wird bestätigt, dass die fragliche Aussage zu unmittelbar drohender Gewalt führen könnte.
      • Die betroffene Person oder ein Vertretungsberechtigter meldet uns den Inhalt.
      • Bei der betroffenen Person handelt es sich um ein Kind.
  • Implizite Drohungen, Waffen an Orte mitzunehmen, wie unter anderem Gebetsstätten, Bildungseinrichtungen, Wahllokale oder Orte, die für die Auszählung von Stimmen oder die Durchführung von Wahlen genutzt werden (oder andere dazu zu ermutigen, dasselbe zu tun), oder Orte, an denen vorübergehend Anzeichen für ein erhöhtes Risiko von Gewalt bestehen.
  • Behauptungen oder Spekulationen über Wahlkorruption, ‑unregelmäßigkeiten oder ‑beeinflussung in Kombination mit Anzeichen einer Gewaltandrohung (z. B. die Drohung, sich zu bewaffnen oder Waffen an einen Ort mitzunehmen, Abbildungen von Waffen oder das Erwähnen von Brandstiftung, Diebstahl oder Vandalismus), einschließlich:
    • gegen Einzelpersonen
    • gegen Orte (Bundesstaaten oder kleinere Einheiten)
    • gegen kein explizites Ziel
  • Das Erwähnen von Wahlversammlungen oder ‑veranstaltungen in Kombination mit Anzeichen einer Gewaltandrohung (z. B. die Drohung, sich zu bewaffnen oder Waffen an einen Ort mitzunehmen, Abbildungen von Waffen oder das Erwähnen von Brandstiftung, Diebstahl oder Vandalismus).
  • Androhungen schwerer oder mittelschwerer Gewalt zur Selbstverteidigung oder Verteidigung eines anderen Menschen, wenn die nachstehenden Kriterien erfüllt werden.
    • gegen eine Person (ausgenommen sind Personen, die durch Namen oder Gesicht identifiziert werden können, Personen, die aufgrund ihrer geschützten Eigenschaften zum Ziel werden, und Kinder)
    • Im Zusammenhang mit Hausfriedensbruch oder zwischenmenschlicher Gewalt, die angemessen zu der Gewalt ist, auf die reagiert wird, und die eine unmittelbare Bedrohung darstellt
    • Die potenziellen Auswirkungen der Äußerung überwiegen das Risiko von unmittelbar drohender Gewalt
Nutzungserlebnisse
Hier einige Beispiele dafür, wie die Durchsetzung für Facebook-Nutzer*innen aussieht: So sieht es aus, wenn eine Person etwas meldet, das nach ihrer Meinung nicht auf Facebook sein sollte, wenn einer Person mitgeteilt wird, dass sie gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstoßen hat, und wenn eine Warnmeldung für bestimmte Inhalte angezeigt wird.
Hinweis: Wir nehmen ständig Verbesserungen vor. Deshalb könnte das, was hier zu sehen ist, im Vergleich zu dem, was wir zurzeit verwenden, nicht mehr ganz aktuell sein.
NUTZUNGSERLEBNIS
Melden
NUTZUNGSERLEBNIS
Kommunikation nach dem Melden
NUTZUNGSERLEBNIS
Takedown-Erfahrung
NUTZUNGSERLEBNIS
Warnmeldungen
Daten
Den neuesten Bericht zur Durchsetzung der Gemeinschaftsstandards ansehen
Durchsetzung
Weltweit gelten für alle Facebook-Nutzer*innen dieselben Richtlinien.
Review-Teams
Unser globales Team aus über 15.000 Reviewer*innen arbeitet jeden Tag daran, die Facebook-Nutzer*innen zu schützen.
Beteiligung von Stakeholder*innen
Externe Expert*innen, Wissenschaftler*innen, NGOs und Politiker*innen helfen dabei, die Facebook-Gemeinschaftsstandards mitzugestalten.
Hilfe zu Gewalt und Anstiftung zu Gewalt
Informationen dazu, was du tun kannst, wenn du etwas auf Facebook siehst, das gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstößt.
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